Infothek

Zurück zur Übersicht
Steuern / Verfahrensrecht 
Mittwoch, 22.04.2026

Vertrauensverhältnis eines Anwalts zu Mandanten tritt hinter öffentlichem Interesse zurück, Steuern gleichmäßig zu erheben und Steuerausfälle zu vermeiden

Ein Rechtsanwalt darf bei einer Vermögensauskunft Angaben zu Mandantenforderungen nicht verweigern und muss bei einer Vermögensauskunft auch seine offenen Honorarforderungen genau angeben – inklusive Namen und Anschriften der Mandanten sowie der Forderungshöhe. So entschied das Finanzgericht Münster (Az. 14 V 232/26).

Das Finanzamt betrieb gegen einen Anwalt die Zwangsvollstreckung. Im Rahmen einer Vermögensauskunft verweigerte er die Angabe zu Forderungen gegen seine Mandanten unter Berufung auf sein Auskunftsverweigerungsrecht bzw. die anwaltliche Schweigepflicht. Das Finanzamt forderte ihn daraufhin zur Nachbesserung der Vermögensauskunft dahingehend auf, dass er eine Forderungsaufstellung unter Nennung der Namen der Mandanten abgebe. Den zugleich mit dem hiergegen eingelegten Einspruch gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das Finanzamt ab, woraufhin der Antragsteller einen gerichtlichen Aussetzungsantrag stellte.

Diesen Antrag hat das Finanzgericht Münster abgelehnt. Ein Anwalt dürfe sich nicht auf seine Schweigepflicht und könne sich nicht auf das Auskunftsverweigerungsrecht berufen. Der Schutz des Vertrauensverhältnisses zum Mandanten trete in diesem Fall hinter das öffentliche Interesse zurück, Steuern gleichmäßig zu erheben und Steuerausfälle zu vermeiden.

Die Nennung der Mandanten greife nur gering in die Schweigepflicht ein. Mandanten müssten zudem damit rechnen, dass sie wegen offener Anwaltsrechnungen auch von Dritten (z. B. dem Finanzamt) in Anspruch genommen werden könnten, da solche Forderungen grundsätzlich pfändbar seien.

Gegen die Entscheidung ist Beschwerde beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. VII B 14/26 (AdV)).

Zurück zur Übersicht

Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.