Steuerkalender für das Jahr 2018

 

Lohnsteuer, Kirchensteuer, Umsatzsteuer etc. Die Liste der monatlich zu entrichtenden Steuern ist lang. Mit unserem aktuellen Steuerkalender haben Sie alle relevanten Steuertermine für das Jahr 2018 auf einen Blick. 
 

  
 

 

Januar

Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer



10.01. (15.01.)*


Februar

Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer

Gewerbesteuer, Grundsteuer




12.02.  (15.02.)*

15.02.  (19.02.)*


März

Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer




12.03.  (15.03.)*


April

Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer




10.04.  (13.04.)*


Mai

Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer

Gewerbesteuer, Grundsteuer




10.05.  (14.05.)*

15.05.  (18.05.)*


Juni

Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer




 11.06.  (14.06.)*


Juli

Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer




10.07.  (13.07.)*

 

August

Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer

Gewerbesteuer, Grundsteuer



10.08.  (13.08.)* 

15.08.  (20.08.)*


September

Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer




10.09.  (13.09.)*


Oktober

Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer




10.10.  (15.10.)*


November

Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer

Gewerbesteuer, Grundsteuer




12.11.  (15.11.)*

15.11.  (19.11.)*


Dezember

Lohn- und Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer




10.12.  (13.12.)*

 

 * Ablauf der Schonfrist
Alle Angaben ohne Gewähr  

 

Anmerkungen: Wird ein Steuertermin nicht eingehalten, so erhöht sich der zu zahlende Betrag um einen Säumniszuschlag. Der Zuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 % des rückständigen Steuerbetrages. Das Finanzamt darf aber einen Säumniszuschlag nicht sofort nach Ablauf des Fälligkeitstages berechnen, denn von diesem Tag an läuft noch die dreitägige Zahlungs-Schonfrist. Wird innerhalb dieser Frist gezahlt, so gilt die Steuerzahlung noch als rechtzeitig. Eine Schonfrist gibt es allerdings nicht bei Barzahlung oder Zahlung mit Scheck. Eine Zahlung mit Scheck gilt erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als entrichtet.